Institut
für systemische und energetische Beratung
Vorsitzende:
Margareta Lindinger
Kontakt
Margareta Lindinger
Vorsitzende des Vereins
"Institut
für systemische und energetische Beratung"
Preuenhueberstraße 2
A-4400 Steyr
Österreich
Telefon: 0043 - (0)664 4501800
E-Mail: margareta.lindinger@liwest.at
Impressum
Medieninhaberin
und Herstellerin
Margareta
Lindinger
Vorsitzende des Vereins
"Institut für systemische und energetische Beratung"
Preuenhueberstraße 2
4400 Steyr
Österreich
Telefon: 0043 - (0)664 4501800
Zentrales
Vereinsregister
ZVR - Zahl 587877029
Teilnahmebedingungen
Die Teilnahme an allen Aktivitäten (wie Einzelberatung, Seminare,
Rituale
..) des Instituts für systemische und energetische Beratung
erfolgt auf eigene Verantwortung, ohne Haftungsanspruch und ist kein Ersatz
für gesundheitliche Therapien, medizinische Betreuung oder Psychotherapie.
Ein kostenfreier Rücktritt bei Seminaren ist bis zum jeweiligen Anmeldeschluss
möglich; bei einem späteren Rücktritt sind 50% des Seminarbeitrages
zu bezahlen. Bei externen Seminaren gelten für die Unterkunft die
Stornobedingungen des Seminarhauses.
Texte
Margareta Lindinger
Fotos
Margareta Lindinger, Hannes Lindinger (Abbildung: Margareta Lindinger)
Copyright
Sämtliche Texte, und Bilder sind urheberrechtlich geschützt;
eine Verwendung nur mit ausdrücklicher Genehmigung von Margareta
Lindinger.
Logo
grafik.er:ich aufreiter
Webkonzeption, Webdesign, Webmaster
Bernadette Huber
office@bernadettehuber.at
www.bernadettehuber.at
Statuten
des Vereins
"Institut für systemische
und energetische Beratung"
ZVR - Zahl 587877029
§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Institut für systemische
und energetische Beratung".
(2) Er hat seinen Sitz in Steyr und erstreckt seine Tätigkeit auf
das Gebiet der Europäischen Union.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§
2: Zweck
(1) Ziel ist die Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen
bzw. energetischen Ausgewogenheit sowie Beratung und Begleitung bei Lebensthemen/-krisen
und für Menschen bei der Suche nach der eigenen Lebensaufgabe mittels:
Systemischem Coaching oder Supervision
Systemischer Aufstellungs- und Rekonstruktionsarbeit
Spirituell - Systemischer Aufstellungsarbeit
Biographie - Arbeit
der Methode von Dr. Bach und der Anwendung von Blütenessenzen
Nichtsprachlichen Medien (Symbolen, Karten, Farben,
Aromastoffen, Klängen, Räucherwerk
..)
Body-Reading
Pendeln
Ritualbegleitung
Nutzen von altem Naturwissen
Meditationsbegleitung
Energetische Körperarbeit wie Qi Gong
(2) Der Verein fördert und unterstützt ähnliche Vereine
bei deren Tätigkeit sowie
Menschen in Ausbildung für dem Vereinszweck ähnliche Tätigkeiten.
Die Leistungen des Vereins werden Non-Profit-Organisationen zu ermäßigten
Preisen zur Verfügung gestellt.
Weiters unterstützt der Verein Vernetzungen von ähnlichen Organisationen
und Personen mit ähnlichen Tätigkeiten durch Erfahrungsaustausch.
(3) Der Verein ist nicht gewinnorientiert.
§
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. (2) und (3) angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen Vorträge und Versammlungen, gesellige
Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Publikationen sowie die
Errichtung einer Fachbibliothek.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Honorare für Beratung von Einzelpersonen oder Teams sowie Seminarbeiträge
und Mitgliedsbeiträge.
§
4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer,
im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft
wird erst nach Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst
nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme
ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die
Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch
die Generalversammlung.
§
6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss
dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dies trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
zu einem begünstigten Beitrag teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und
den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten
zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information
auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer
einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der
von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§
8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§
14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§
9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet
alle vier Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG)
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter
Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten)
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter
Satz dieser Statuten).
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch außerordentlichen Generalversammlungen
sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder
per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs.1
und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit.
d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
- können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende,
in deren Abwesenheit der/die Kassier/in.
§
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§
11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und zwar aus dem/der Vorsitzenden
und dem/der Kassier/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgende Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl
ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom/von
der Kassier/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung
der/die Kassier/in.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9)
und Rücktritt Abs.10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktritte des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2)
eines/einer Nachfolgers/Nachfolgerin wirksam.
§
12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderung des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen
des § 9 Abs.1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit,
die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der/die Vorsitzende vertritt in allen Angelegenheiten den Verein nach
außen.
(3) Rechtgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen
zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, kann ausschließlich
der/die Vorsitzende (Abs. 2).
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand.
(6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
(7) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Vorsitzende der/die
Kassier/in, an die Stelle des/der Kassiers/in der/die Vorsitzende.
§
14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 - 10 sinngemäß.
§
15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
"Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetz 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes
ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat
sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wen
dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der
Sozialhilfe.
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